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Satzung

der

Briefmarkenfreunde Halle-Süd e. V.
gegründet 1961

§ 1

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, stadtgeschichtliche, landeskundliche und kulturgeschichtliche Forschungen zu fördern sowie für eine Erweiterung und Vertiefung des Geschichtsverständnisses in der Öffentlichkeit einzutreten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Herausgabe der Reihe „Mitteilungen“, in denen stadtgeschichtliche, landeskundliche und kulturgeschichtliche Themen unter philatelistischen Gesichtspunkten betrachtet werden,
  2. die Herausgabe von philatelistischen Belegen zu stadt- und regionalgeschichtlichen Jubiläen,
  3. die Organisation und Finanzierung von Sonderpostämtern zu stadt- und regionalgeschichtlichen Anlässen,
  4. die Organisation von Veranstaltungen und Vorträgen zu stadt- und regional- sowie kulturgeschichtlichen Themen unter Einbeziehung philatelistischer Aspekte.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen

Briefmarkenfreunde Halle-Süd e. V.
gegründet 1961

und ist

  1. in Halle (Saale) ansässig;
  2. unter der Vereinsnummer VR 20544 beim Amtsgericht Stendal registriert.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen Satzung anerkennt und an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren Anerkennung wirksam.

§ 4

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt,

  1. alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen;
  2. sich durch Anträge und Vorschläge aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und an Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung mitzuwirken;
  3. das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  1. diese Satzung sowie auf deren Grundlage gefasste Beschlüsse einzuhalten und für ihre Wahrung und Durchsetzung einzutreten;
  2. seine Mitgliedschaft im Verein ausschließlich für gemeinnützige und nicht für kommerzielle oder spekulative Zwecke zu nutzen;
  3. Mitgliedsbeiträge und andere von der Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Verbindlichkeiten pünktlich zu den festgelegten Terminen zu entrichten;
  4. Änderungen zur Mitgliedschaft dem Vorstand mitzuteilen.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. die Austrittserklärung. Diese ist zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben.
  2. den förmlichen Ausschluss durch den Vorstand. Dieser erfolgt bei Vorliegen einer Gefährdung des Vereinswohls oder einer sittenwidrigen Handlung.
  3. die Streichung. Diese kann durch den Vorstand erfolgen, wenn für mindestens ein Jahr der Beitrag ohne besondere Rechtfertigung nicht entrichtet worden ist.
  4. den Tod.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auszuschließende ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder bei Erfordernissen durch die Belange des Vereins einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. oder im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden des Vereins. Bei beider Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Qualifizierte Mehrheiten von

  1. drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder sind erforderlich bei der Beschlussfassung zu allen Grundsatzfragen des Vereins;
  2. zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder sind erforderlich bei der Abberufung des Vorstandes bzw. einzelner Mitglieder von ihren Funktionen.

Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Abstimmungen können offen oder auf Beschluss geheim erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

(4) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(5) Die Mitgliederversammlung befasst sich mit

  1. der Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  2. der Wahl des Vorstandes;
  3. der Wahl der Kassenprüfer;
  4. der Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
  5. der Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  6. der Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes;
  7. der Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht des Schatzmeisters und den Bericht der Revisoren;
  8. der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden;
  3. dem Schriftführer;
  4. dem Schatzmeister;
  5. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört

  1. die laufende Geschäftsführung des Vereins;
  2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse;
  3. die Verwaltung des Vereinseigentums.

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende des Vereins und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Sitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokoll festzuhalten und vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10

Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Über die Erstattung von Kosten an Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 11

Kassenführung

Der Schatzmeister verwaltet Kasse und Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden vorzunehmen.

§ 12

Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch bis zu 3 Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutete Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit der Kassenführung. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13

Auflösung oder Zweckänderung

(1) Über die Auflösung oder Zweckänderung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder. Tritt dies nicht ein, entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen hinsichtlich der in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für hallische Stadtgeschichte e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die vorliegende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 20.01.2018 beschlossen.

Ralph Placke

1. Vorsitzender